Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) ordnet sich die Krankenhauslandschaft neu. Die Ende 2024 beschlossene Reform wurde durch das seit 15. April 2026 geltende Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) praxisnäher nachjustiert, ihr Kurs bleibt jedoch klar:
Leistungen werden gebündelt, Häuser schließen sich zu Verbünden zusammen, Standorte vernetzen sich telemedizinisch. Damit dieser Wandel gelingt, stellen Bund und Länder erhebliche Mittel bereit.
Für Ihr Haus bedeutet das: Wer die Transformation jetzt plant, kann sie gezielt finanzieren.
Was ändert sich?

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Leistungsgruppen entscheiden
Ihr Bundesland weist Ihrem Standort Leistungsgruppen zu, die an Qualitätsvorgaben bei Personal und Ausstattung geknüpft sind. Die Zuweisung erfolgt bis zum 30.09.2027.
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Neue Vergütungslogik
Ein großer Teil der Vergütung hängt künftig an vorgehaltenen Strukturen statt an Fallzahlen. Ab 2030 wirkt die Vorhaltevergütung voll.
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Kooperation wird belohnt
Das KHAG stärkt Kooperationen. Qualitätsvorgaben lassen sich teilweise gemeinsam mit Partnerhäusern erfüllen, etwa über Verbünde oder Telemedizin.
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Milliarden für den Umbau
Bis 2035 stehen bis zu 50 Milliarden Euro aus dem Transformationsfonds bereit. Auch IT-Maßnahmen können gefördert werden, wenn sie für den Umbau notwendig sind.
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Offizielle Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen
Die Inhalte dieser Seite basieren auf den aktuellen gesetzlichen Grundlagen der Krankenhausreform sowie auf offiziellen Verordnungen und Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Die verlinkten Dokumente bieten detaillierte rechtliche Informationen zu den Prozessen, Fördertatbeständen und der Förderfähigkeit nach KHVVG und KHTFV.
- Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) – offizieller Gesetzestext (BMG)
- Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) – nichtamtlicher HTML-Text
- KHTFV im Bundesgesetzblatt (PDF) – BGBl. I Nr. 113/2025
- § 12b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) – rechtliche Basis des Transformationsfonds
- Bundesgesundheitsministerium – Hintergrund zur Krankenhausreform